Wichtiger Hinweis:
Im März 2021 hat der MDK Rheinland-Pfalz die persönliche Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Hausbesuchsverfahren wiederaufgenommen. Dies erfolgt mit aller Vorsicht und unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes, indem bei der persönlichen Pflegebegutachtung sowohl die individuelle Risikosituation des Versicherten, als auch das regionale Pandemiegeschehen berücksichtigt wird und strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen dabei eingehalten werden. Dort, wo es aus Infektionsschutzgründen erforderlich ist, kann die Pflegebegutachtung weiterhin in Form eines strukturierten Telefoninterviews und anhand von Unterlagen stattfinden.
Nähere Hinweise hierzu finden Sie im Hygienekonzept der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste auf: Hygienekonzept der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste für die Begutachtung im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Pflegebegutachtung
Sehr geehrte Versicherte,
aufgrund des gemeinsamen Beschlusses der Bundesregierung mit den Landesregierungen (03.03.2021) haben wir als Medizinischer Dienst Rheinland-Pfalz im März 2021 die persönliche Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Hausbesuchsverfahren wiederaufgenommen. Abhängig vom jeweiligen regionalen Pandemiegeschehen und Ihrer individuellen Risikokonstellation erfolgt dies mit aller Vorsicht und unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes. Strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen werden dabei eingehalten. Dort, wo es aus Infektionsschutzgründen erforderlich ist, kann die Pflegebegutachtung weiterhin in Form eines strukturierten Telefoninterviews und anhand von Unterlagen stattfinden.
Begutachtungen ohne persönliche Untersuchung der versicherten Person in ihrem Wohnbereich stellen eine Ausnahme von der regelhaften Begutachtung in der Häuslichkeit dar. Sie werden von uns nur dann durchgeführt, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung der Versicherten oder der Gutachterinnen und Gutachter mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist. Dies bedarf jeweils einer Betrachtung und Entscheidung im Einzelfall.
In einem Fragebogen zur Pflegebegutachtung, den wir Ihnen zusenden, können Sie zu den Themen der Begutachtung Angaben machen. Der Fragebogen steht auch in elektronischer Form auf unserer Homepage zur Verfügung. Auch aktuelle medizinische Unterlagen können Sie gerne einreichen. Wir werden Sie im Bedarfsfall telefonisch kontaktieren, sollten wir weitere Fragen haben.
Weitere Informationen - auch zum Verfahren während der Corona-Pandemie - finden Sie auf den Internetseiten der MDK.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter infomdkde zur Verfügung.
Siehe auch:
Fragen und Antworten zur Corona-Pandemie
Wie werden Pflegebedürftige begutachtet?
Ab März 2021 können Pflegebedürftige in Rheinland-Pfalz wieder im persönlichen Hausbesuchsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK begutachtet werden. Der Wiedereinstieg erfolgt mit aller Vorsicht und unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes. Bei der persönlichen Pflegebegutachtung wird sowohl die individuelle Risikosituation des Versicherten als auch das regionale Pandemiegeschehen berücksichtigt. Strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen werden eingehalten. Die Rahmenbedingungen sind in den „bundesweit einheitlichen Maßgaben des MDS für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ geregelt, die auf der Internetseite des MDS veröffentlicht sind. Besteht ein besonders hohes Infektionsrisiko, kann die Pflegebegutachtung im Ausnahmefall auf Basis der vorliegenden Unterlagen und eines ergänzenden strukturierten Telefoninterviews mit dem Pflegebedürftigen und den Bezugspflegepersonen erfolgen. Die Fallkonstellationen in denen dies möglich sein kann, sind in den Maßgaben beschrieben. Der zeitnahe Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung und die damit verbundene Versorgung sind somit sichergestellt.
Wie sehen die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen aus?
Die Gutachterinnen und Gutachter klären vor dem Hausbesuch ab, ob ein besonderes Risiko vorliegt. Sie halten beim Hausbesuch Abstand, verwenden eine FFP2-Maske und setzen Hygienemaßnahmen, wie regelmäßiges Händewaschen und Desinfektion um. Außerdem wird auf das Lüften geachtet. Die Gutachterinnen und Gutachter werden zudem regelmäßig getestet. Die Medizinischen Dienste verfahren nach einem auf die Pandemielage im jeweiligen Bundesland abgestimmten Hygienekonzept. Orientierung hierfür ist das auf Bundesebene erstellte umfassende Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft.
Hygienekonzept der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste
Wohin wenden sich Versicherte bei Fragen zur Begutachtung?
Zuständig für Fragen zur Einzelfallbegutachtung sind die Medizinischen Dienste auf Landesebene. Weitere Informationen finden Versicherte auch aufwww.mdk.de und dort insbesondere auf den jeweiligen Landesseiten der MDK.
Qualität in der Pflege
Durch § 151 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes wurden die Regel-Qualitätsprüfungen (§114 SGB XI) bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Besondere Regelungen gelten für Anlassprüfungen, die weiterhin stattfinden. Dabei sollen besondere Infektionsrisiken berücksichtigt und nach Möglichkeit vermieden werden. Die entsprechenden Richtlinien sind am 23. Juni 2020 in Kraft getreten. Daraus entnommen sind die folgenden Sonderregelungen im Überblick:
Anlassprüfungen während der Corona-Pandemie: Sonderregelungen im Überblick
Ambulant
10. Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie
(1) Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes finden gemäß § 151 SGB XI bis 30. September 2020 keine Regelprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI statt. Mit den Regelungen zur Aussetzung der Regelprüfungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Infektionsrisiken für versorgte Personen, Pflegekräfte sowie Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden und die personellen Ressourcen der Pflegeeinrichtungen nicht durch externe Prüfungen zusätzlich zu belasten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann gemäß § 152 SGB XI nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum des § 151 SGB XI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
(3) Anlassprüfungen werden durch diese Regelung nicht tangiert. Ob die Anlassprüfungen in Form einer Begehung des Pflegedienstes und/oder der persönlichen Begutachtung in der Häuslichkeit der versorgten Personen stattfinden können, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen in Absprache mit den für die Infektionsprävention in ambulanten Pflegediensten zuständigen lokalen Behörden im Einzelfall.
(4) Um bei Anlassprüfungen die Infektionsrisiken für alle Beteiligten zu reduzieren, ist der Umfang der Anlassprüfungen abweichend von Ziffer 6 auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Daher gilt bis zum 30. September 2020 oder auf der Grundlage einer einschlägigen Rechtsverordnung (z.B. nach § 152 SGB XI) für einen längeren Zeitraum ab-weichend vom regulären Verfahren dieser Richtlinien für Anlassprüfungen:
- Abweichend von Ziffer 5 dieser Richtlinien ist zu prüfen, ob die Qualitätsprüfung mit dem Ziel der Kontaktreduzierung durch nur eine Prüferin oder einen Prüfer durchgeführt werden kann.
- Von den Vorgaben für die Zusammenstellung und die Größe der Personenstichprobe nach Ziffer 6 dieser Richtlinien wird abgewichen. Die Stichprobe ist so zu gestalten, dass dem Anlass der Qualitätsprüfung nachgegangen werden kann. Hierzu sind, sofern zur Überprüfung von Hinweisen erforderlich, mehrere Personen in die Prüfung einzubeziehen. Ergeben sich bei der Anlassprüfung konkrete und begründete Anhaltspunkte (z. B. Beschwerden, Hinweise) für eine nicht fachgerechte Pflege, die über den ursprünglichen Anlass der Qualitätsprüfung hinausgehen, kann die Personenstichprobe nach gutachterlichem Ermessen so angepasst werden, dass auch diesen Anhaltspunkten nachgegangen werden kann. Der ambulante Pflegedienst ist hierüber zu informieren.
- Die personenbezogenen Mindestangaben der Kapitel 8 bis 15 laut Anlage 1 werden vollständig geprüft.
- Die einrichtungsbezogenen Prüfkriterien der Kapitel 1 bis 7 laut Anlage 1 werden in dem Umfang geprüft, wie es nach gutachterlichem Ermessen für die Durchführung der Anlassprüfung erforderlich ist.
- Aufgrund der von der Pflege-Transparenzvereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI für die ambulante Pflege (PTVA) abweichenden Regelungen für die Personenstichprobe ist keine Veröffentlichung dieser Prüfergebnisse vorgesehen. Es ist daher nicht erforderlich, den Landesverbänden der Pflegekassen Daten nach der PTVA zur Verfügung zu stellen.
(5) Die übrigen Regelungen dieser Richtlinien bleiben unberührt.
(6) Die Regelungen der Ziffer 10 treten am 23.06.2020 in Kraft.
Stationär (teilstationäre Einrichtungen bzw. Tagespflegeeinrichtungen)
11. Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie
(1) Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes finden gemäß § 151 SGB XI bis 30. September 2020 keine Regelprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI statt. Mit den Regelungen zur Aussetzung der Regelprüfungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Infektionsrisiken für versorgte Personen, Pflegekräfte sowie Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden und die personellen Ressourcen der Pflegeeinrichtungen nicht durch externe Prüfungen zusätzlich zu belasten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann gemäß § 152 SGB XI nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum des §151SGBXI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
(3) Anlassprüfungen werden durch diese Regelung nicht tangiert. Ob die Anlassprüfungen in Form einer Begehung der Pflegeeinrichtung und/oder der persönlichen Begutachtung bei den versorgten Personen stattfinden können, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen in Absprache mit den für die Infektionsprävention in Einrichtungen der Tagespflege zuständigen lokalen Behörden im Einzelfall.
(4) Um bei Anlassprüfungen die Infektionsrisiken für alle Beteiligten zu reduzieren, ist der Umfang der Anlassprüfungen abweichend von Ziffer 6 auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Daher gilt bis zum 30. September 2020 oder auf der Grundlage einer einschlägigen Rechtsverordnung (z.B. nach §152 SGB XI) für einen längeren Zeitraum abweichend vom regulären Verfahren dieser Richtlinien für Anlassprüfungen:
- Abweichend von Ziffer 5 dieser Richtlinien ist zu prüfen, ob die Qualitätsprüfung mit dem Ziel der Kontaktreduzierung durch nur eine Prüferin oder einen Prüfer durchgeführt werden kann.
- Von den Vorgaben für die Zusammenstellung und die Größe der Personenstichprobe nach Ziffer 6 dieser Richtlinien wird abgewichen. Die Stichprobe ist so zu gestalten, dass dem Anlass der Qualitätsprüfung nachgegangen werden kann. Hierzu sind, sofern zur Überprüfung von Hinweisen erforderlich, mehrere Personen in die Prüfung einzubeziehen.
- Ergeben sich bei der Anlassprüfung konkrete und begründete Anhaltspunkte (z. B. Beschwerden, Hinweise) für eine nicht fachgerechte Pflege, die über den ursprünglichen Anlass der Qualitätsprüfung hinausgehen, kann die Personenstichprobe nach gutachterlichem Ermessen so angepasst werden, dass auch diesen Anhaltspunkten nachgegangen werden kann. Die Einrichtung der Tagespflege ist hierüber zu informieren.
- Die personenbezogenen Mindestangaben der Kapitel 9 bis 15 laut Anlage 1 werden vollständig geprüft.
- Die einrichtungsbezogenen Prüfkriterien der Kapitel 1 bis 8 laut Anlage 1 werden in dem Umfang geprüft, wie es nach gutachterlichem Ermessen für die Durchführung der Anlassprüfung erforderlich ist.
(5) Die übrigen Regelungen dieser Richtlinien bleiben unberührt.
(6) Die Regelungen der Ziffer 11 treten am 23.06.2020 in Kraft.
Vollstationär
16. Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie
(1) Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes finden gemäß § 151 SGB XI bis 30. September 2020 keine Regelprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI statt. Mit den Regelungen zur Aussetzung der Regelprüfungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Infektionsrisiken für versorgte Personen, Pflegekräfte sowie Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden und die personellen Ressourcen der Pflegeeinrichtungen nicht durch externe Prüfungen zusätzlich zu belasten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann gemäß § 152 SGB XI nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum des § 151 SGB XI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
(3) Anlassprüfungen werden durch diese Regelung nicht tangiert. Ob die Anlassprüfungen in Form einer Begehung der Pflegerichtung und/oder der persönlichen Begutachtung bei den versorgten Personen stattfinden können, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen in Absprache mit den für die Infektionsprävention in vollstationären Pflegeeinrichtungen bzw. Kurzzeitpflegeeinrichtungen zuständigen lokalen Behörden im Einzelfall.
(4) Um bei Anlassprüfungen die Infektionsrisiken für alle Beteiligten zu reduzieren, ist der Umfang der Anlassprüfungen abweichend von Ziffer 9 oder Ziffer 10 auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Daher gilt bis zum 30. September 2020 oder auf der Grundlage einer einschlägigen Rechtsverordnung (z.B. nach § 152 SGB XI) für einen längeren Zeitraum abweichend vom regulären Verfahren dieser Richtlinien für Anlassprüfungen:
- Abweichend von Ziffer 6 dieser Richtlinien ist zu prüfen, ob die Anlassprüfung mit dem Ziel der Kontaktreduzierung durch nur eine Prüferin oder einen Prüfer durchgeführt werden kann. Wird die Anlassprüfung durch eine Prüferin oder einen Prüfer durchgeführt, erfolgt die Zusammenführung der Prüfergebenisse nach Ziffer 8.5 dieser Richtlinien durch diese Prüferin oder diesen Prüfer.
- Von den Vorgaben für die Zusammenstellung und die Größe der Personenstichprobe nach Ziffer 9 (vollstationäre Pflege) oder Ziffer 10 (Kurzzeitpflege) dieser Richtlinien wird abgewichen. Abweichend von Ziffer 4 erfolgen keine Vorgaben durch die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS). Die Stichprobe ist so zu gestalten, dass dem Anlass der Qualitätsprüfung nachgegangen werden kann. Hierzu sind, sofern zur Überprüfung von Hinweisen erforderlich, mehrere Personen in die Prüfung einzubeziehen.
- Ergeben sich bei der Anlassprüfung konkrete und begründete Anhaltspunkte (z. B. Beschwerden, Hinweise) für eine nicht fachgerechte Pflege, die über den ursprünglichen Anlass der Qualitätsprüfung hinausgehen, kann die Personenstichprobe nachgutachterlichem Ermessen so angepasst werden, dass auch diesen Anhaltspunkten nachgegangen werden kann. Die Pflegeeinrichtung ist hierüber zu informieren.
- Die personenbezogenen Qualitätsaspekte der Qualitätsbereiche 1 bis 5 laut Anlage 1 und 2 werden vollständig geprüft.
- Es erfolgt keine Plausibilitätskontrolle.
- Die einrichtungsbezogenen Merkmale des Qualitätsbereiches 6 laut Anlage 2 werden in dem Umfang geprüft, wie es nach gutachterlichem Ermessen für die Durchführung der Anlassprüfung erforderlich ist.
- Aufgrund der von der Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI für die vollstationäre Pflege (QDVS) abweichenden Regelungen für die Personenstichprobe ist keine Veröffentlichung dieser Prüfergebnisse vorgesehen. Es ist daher nicht erforderlich, den Landesverbänden der Pflegekassen Daten nach der QDVS zur Verfügung zu stellen.
(5) Die übrigen Regelungen dieser Richtlinien bleiben unberührt.
(6) Die Regelungen der Ziffer 16 treten am 23.06.2020 in Kraft.
Coronavirus: Informationen für Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
Fragen und Antworten zur Corona-Pandemie
Was gilt für Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen?
Während der Kontaktbeschränkungen finden keine Regel- und Wiederholungsprüfungen in den ambulanten Pflegediensten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen statt. Anlass-prüfungen aufgrund von Beschwerden sind jederzeit möglich. Dabei gelten besondere Hygiene-und Schutzmaßnahmen, die von den Medizinischen Diensten entsprechend des Hygienekonzeptes der MDK-Gemeinschaft umgesetzt werden.
Was ändert sich für die Indikatorenerhebung in der stationären Pflege?
Mit der Corona-Pandemie sind außergewöhnliche Belastungen für die Versorgung in Pflegeheimen verbunden. Zur Entlastung der Einrichtungen wurde die Frist für die erstmalige Indikatorenerhebung daher um ein halbes Jahr verschoben. Anstatt bis zum 1. Juli haben die Pflegeheime nun bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, um ihre Daten erstmals zu erheben und an die Datenauswertungsstelle zu übermitteln. Die Veröffentlichung der Indikatorendaten gemäß der Qualitätsdarstellungsvereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Leistungserbringerverbänden beginnt nicht wie ursprünglich vorgesehen am 1. Juli 2020, sondern erst zum 1. Januar 2021.
Untersuchungen auf der Dienststelle
Gemeinsam gegen das Coronavirus — Ihre Begutachtung beim MDK Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter,
Sie haben von Ihrer Krankenkasse eine Einladung zur Untersuchung bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Rheinland-Pfalz erhalten. Um Sie sowie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, haben wir alle erforderlichen Hygienemaßnahmen getroffen und unsere Abläufe angepasst. Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Hinweise:
- Wenn Sie aktuell Infektzeichen, wie z. B. Husten, Schnupfen, Fieber, Halskratzen, Schüttelfrost, einen Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes o. ä. haben, oder innerhalb der letzten vierzehn Tage Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, bitten wir Sie vor der Untersuchung mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.
- Bitte kommen Sie mit korrekt angelegter Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zum Termin und tragen sie diese in unseren Räumen durchgehend. Außerdem bitten wir Sie, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Da dieser bei ärztlichen Untersuchungen nicht immer gewahrt werden kann, werden hierbei besondere Hygienemaßnahmen durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet.
- Vor Betreten der Räume des MDK werden wir Sie nach Infektionszeichen befragen und kontaktlos die Körpertemperatur messen. Anschließend bitten wir Sie um sorgfältige Händedesinfektion.
- Bitte kommen Sie alleine zum Termin. Begleitpersonen können derzeit nicht bei der Untersuchung anwesend sein oder in der Begutachtungsstelle warten. Ausnahmen: Übersetzung des Begutachtungsgesprächs oder Betreuung bei der Untersuchung erforderlich. Die begleitende Person ist ebenfalls verpflichtet, eine MNB zu tragen.
- Bitte erscheinen Sie zu dem angegebenen Termin pünktlich. Ein Zutritt ist nicht vor dem angegebenen Termin möglich. Bei einem zu späten Erscheinen kann die Begutachtung ggf. nicht durchgeführt werden.
- Sollte bei Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach der Begutachtung eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt werden (positiver Test bzw. gesicherte Erkrankung) melden Sie sich bitte bei uns, damit auch wir weitere Schritte einleiten können.
Für Ihre Unterstützung möchten wir uns daher an dieser Stelle ganz ausdrücklich bei Ihnen bedanken.
Hilfsmittelbegutachtung
Liebe Versicherte,
aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus haben wir, um Sie zu schützen und Infektionen bestmöglich zu vermeiden, in den vergangenen Monaten die persönliche Hilfsmittelbegutachtung ausgesetzt. In dieser Zeit erfolgte die Begutachtung anhand vorhandener bzw. hierfür angeforderter Unterlagen.
Inzwischen sind persönliche Hilfsmittelbegutachtungen wieder möglich.
Ausnahmen bilden Personen:
- Mit positivem SARS-CoV-2-Befund,
- mit begründetem Verdacht auf eine solche Infektion und mit unspezifischen akuten respiratorischen Symptomen,
- während verhängter Quarantäne.
Bei diesen Personen kann eine Begutachtung ggf. nach einer Terminverschiebung erfolgen oder anhand angeforderter Unterlagen.
Auch folgende Personen werden zurzeit zur Pflegebegutachtung nicht persönlich aufgesucht. Personen:
- Mit erheblich eingeschränkter Immunkompetenz, wie nach Transplantationen oder unter / kurz nach Chemotherapie oder Strahlentherapie,
- mit erheblich eingeschränkter Lungenfunktion, z. B. mit einer fortgeschrittenen COPD.
Dieser Personenkreis wird in der Regel zum Schutz weiterhin mit alternativen Verfahren begutachtet.
Über die Besonderheiten und hygienischen Anforderungen im Falle eines Hausbesuches während der Coronapandemie informieren wir Sie im Vorfeld der Begutachtung mittels eines Merkblattes zum Schutz vor dem Coronavirus bei der Hilfsmittelbegutachtung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter infomdkde zur Verfügung.
Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Rahmen der Begutachtung
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Für eine gegebenenfalls erforderliche Kontaktpersonennachverfolgung sind alle an der jeweiligen Begutachtung Beteiligten, d.h. - neben den zu begutachtenden Versicherten - bei der Begutachtung anwesende Angehörige und/oder Personal der Einrichtung, namentlich zu erfassen. Diese Kontaktverfolgung erfolgt im Rahmen der Begutachtung.
Coronavirus: Hinweise und Links
Allgemein
- Informationen und Handlungshilfen des Bundsgesundheitsministeriums für Gesundheit: Zusammen gegen Corona
- Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: infektionsschutz.de/coronavirus